Steuerberater Erbschaftsteuer Trends aus Haidmühle am 01.04.2026:
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Steuerberater Erbschaftsteuer Trends aus Haidmühle am 22.10.2025:
Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt
Der 11. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.
Steuerberater Schenkungsteuer Trends aus München am 22.04.2025:
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.
Steuerberater Schenkungsteuer Trends aus München am 02.12.2024:
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Bundesfinanzhof, II-R-20/22, Urteil vom 31.07.2024
1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.